Sie bieten einen vollöffentlichen Fahrdienst an?
Das Verkehrsangebot wird lokal organisiert und ehrenamtlich betrieben?
Dann können Sie unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Ausgaben vom Land erhalten.
Die Höhe der Förderung liegt bei 2.000 EUR pro Jahr und antragstellender Institution.
Voraussetzungen
- Zuwendungsfähig sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen und ehrenamtlichen Verkehrsangebot stehen.
- Es erfolgt keine Förderung von Anschaffungs- und Betriebskosten der Fahrzeuge.
- Gefördert werden Verkehrsangebote mit Bürgerbussen (mit Liniengenehmigung) oder Bürgerrufautos (genehmigungsfreie Verkehre)
- Die Fahrpläne sind mit dem örtlichen Verkehrsverbund abgestimmt.
- Die Fahrpläne linienbasierter Verkehrsangebote sind in der elektronischen Fahrplanauskunft des örtlichen zuständigen Verkehrsverbundes oder in der EFA-BW veröffentlicht.
- Für flexible Verkehre genügt ersatzweise eine Angebotsbeschreibung nach Vorlage im Antragsformular.
- Die Fahrscheine des örtlichen Verkehrsverbunds sind gegebenenfalls gegen Aufpreis anzuerkennen.
Zuständige Stelle
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Referat Ausbaustrategie Öffentliche Mobilität, kommunaler ÖPNV
Bezugsort
Baden-Württemberg
Verfahrensablauf
Das Antragsformular und alle weiteren Informationen und Dokumente finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg.
Sie können die Anträge elektronisch einreichen unter: buergerbus@nvbw.de
Scannen Sie bei elektronischer Einreichung das Antragsformular mit Unterschrift und weiteren Dokumenten ein.
Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (NVBW),
Kompetenzzentrum neue ÖPNV-Angebotsformen
Wilhelmsplatz 11
70182 Stuttgart
Die NVBW prüft Ihren Antrag und erstellt einen Prüfvermerk.
Vom Verkehrsministerium erhalten Sie die Bewilligung in Form eines Bescheides mit der Post übersandt.
Wenn Sie mit dem Antrag einen Rechtsmittelverzicht erklären, erfolgen die Auszahlungen automatisch jeweils zum 30.09. eines jeden Förderjahres.
Fristen
- Der Antragszeitraum ist jährlich vom 1. März bis 30. April.
- Anträge können Sie für das jeweils laufende Jahr sowie das Folgejahr stellen. Die Antragstellung umfasst zwei Förderjahre.
- Auszahlung: erfolgt jeweils zum 30.09. eines jeden Förderjahres
Ein Mittelabruf ist nicht erforderlich. - Für den Zwischennachweis sind im zweiten Förderjahr bis spätestens zum 30.06. vorzulegen:
1. Zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Finanzmittel für das erste Förderjahr
2. Kennzahlen für das erste Förderjahr (zum Beispiel Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, Anzahl der Fahrer, Anzahl der Haltestellen)
3. Nachweis über die Fahrplanveröffentlichung - Für den Schlussverwendungsnachweis sind im Jahr nach Ablauf des Bewilligungsjahres bis spätestens zum 30.06. vorzulegen:
1. Zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Finanzmittel für das zweite Förderjahr
2. Kennzahlen für das zweite Förderjahr (zum Beispiel Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, Anzahl der Fahrer, Anzahl der Haltestellen)
3. Sachbericht über die gesamte Förderperiode (beide Förderjahre)
Erforderliche Unterlagen
Mit jedem Antrag müssen Sie einreichen:
- Antragsformular mit der Erklärung über die Verwendung der Zuwendungsmittel
- Nachweis über die Veröffentlichung der Fahrpläne
Beim Erstantrag müssen Sie einmalig einreichen:
- Nachweis über den ehrenamtlichen Charakter des Verkehrs
- Genehmigungsurkunde oder Auskunft zur Genehmigungsfreiheit der zuständigen Genehmigungsbehörde
- bei Vereinen:
- Protokoll der Gründungsversammlung und
- Satzung des Vereins
- Erklärung zur Anerkennung des ortsüblichen Verbundtarifs
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
- Prüfung der Antragsunterlagen: in der Regel 2 Monate nach Ende der Antragsfrist
- anschließend Erstellung und Versand des Zuwendungsbescheides: in der Regel 4-6 Wochen
- anschließend Auszahlung der Finanzmittel: in der Regel zum 30.09. eines jeden Förderjahres
Vertiefende Informationen
Hinweise
Bei Fragen können Sie sich an das Kompetenzzentrum der NVBW wenden: buergerbus@nvbw.de
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Weitere Informationen, wie Sie Klage einlegen können, finden Sie im Bescheid zu Ihrem Antrag
Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie "Gemeinschaftsverkehre"
Freigabevermerk
24.04.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
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