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Erlaubnispflichtige Anlage nach § 18 BetrSichV - Erlaubnis beantragen

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Erlaubnispflichtige Anlage nach § 18 BetrSichV - Erlaubnis beantragen

ür die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, wird eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.

Die betreffenden erlaubnispflichtigen Anlagen sind in § 18 BetrSichV aufgeführt.

Voraussetzungen

Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der überwachungsbedürftigen Anlage muss den sicherheitstechnischen Anforderungen der BetrSichV entsprechen.

Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal beantragen. Ein Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich.

Fristen

Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang über den Antrag zu entscheiden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Antragsunterlagen sind je nach Art der Anlage unterschiedlich. Welche Unterlagen für Ihren Antrag erforderlich sind, können Sie den "Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach §18 der Betriebssicherheitsverordnung" (LASI LV 49) entnehmen. In jedem Fall ist der Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich.

Kosten

Richten sich nach der Gebührenordnung des Landratsamts. Sie sind abhängig von den Errichtungskosten und betragen mind. 300 Euro.

Bearbeitungsdauer

Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang über den Antrag zu entscheiden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

Vertiefende Informationen

Die betreffenden erlaubnispflichtigen Anlagen sind in § 18 BetrSichV aufgeführt.

Hinweise

Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Rechtsbehelf

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

Rechtsgrundlage

§ 18 BetrSichV

Freigabevermerk

10.07.2023 LRA HN