Wenn Sie eine Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Voraussetzungen
Besitz einer Erwerbsberechtigung (z.B. Voreintrag oder Jagdschein).
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Online-Antrag zur Erwerbs- oder Überlassungsanzeige ein.
Fristen
Der Erwerb oder die Überlassung ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Waffenbesitzkarte zum Ein- oder Austragen der Schusswaffe.
Kosten
- Eintrag oder Austrag einer Waffe in eine bereits ausgestellte WBK Gebühr pro Vorgang und Erlaubnisdokument für die erste Waffe 20 €
- Eintrag oder Austrag einer Waffe in eine bereits ausgestellte WBK Gebühr für jede weitere Waffe 5 €
- Eintrag einer auf Grund des Jagdscheins erworbenen Langwaffe einschließlich Ausstellung einer grünen WBK 41 €
- Munitionserwerbsberechtigung: 20 €. Hinweis: Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen grundsätzlich keiner Erlaubnis (§ 13 Abs. 5 WaffG). Die Beantragung einer separaten Munitionserwerbsberechtigung ist aber möglich.
Bearbeitungsdauer
Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Vertiefende Informationen
Denken Sie bitte daran, die Meldung bei der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der tatsächlichen Übergabe der Waffe zu erledigen. Ummeldungen im Voraus sind nicht möglich. Waffenbesitzkarten sind per Post oder per Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt einzureichen.
Hinweise
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsbehelf
Bei Fragen zum Rechtsbehelf wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§§ 10, 13 Abs. 3, 37a Waffengesetz
Freigabevermerk
13.02.2023 LRA HN