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Kostenbeitragsermittlung für Eltern zur Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung

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Kostenbeitragsermittlung für Eltern zur Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung

Gemäß § 91 Abs. 5 SGB VIII werden die Kosten der Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe seitens des Jugendamtes übernommen.

Voraussetzungen

Nach den Vorschriften des § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 SGB VIII haben die Eltern zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe beizutragen. Elternteile werden dabei grundsätzlich getrennt voneinander zu den Kosten der Hilfe herangezogen

Zuständige Stelle

Wirtschaftliche Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe des Landkreises Heilbronn

Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihres Online-Antrags wird die zuständige Stelle die Bearbeitung aufnehmen und sich ggf. bei Ihnen melden.

Fristen

-

Erforderliche Unterlagen

Grundlage der Kostenbeitragsberechnung ist das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen des gesamten Kalenderjahres, welches der Jugendhilfeleistung bzw. -maßnahme vorangeht. Derzeit wird der Kostenbeitrag für das laufende Jahr auf Grundlage des Einkommens des Vorjahres berechnet. Es werden daher alle Nachweise über Ihr gesamtes Jahreseinkommen des Vorjahres (incl. des steuerfreien Einkommens) benötigt. Nachweise sind z.B. Kopien Ihrer Lohnabrechnungen, eine Kopie Ihres Arbeitslosengeld I- oder Arbeitslosengeld II- Bescheids, bei Selbstständigen der Einkommensteuerbescheid oder sofern nicht vorhanden die Steuerbescheide der letzten drei Vorjahre. Zum Einkommen zählen alle Einnahmen, die Ihnen zufließen (z.B. Lohn, Gehalt, Rente, Miet- und Pachteinkünfte, Unterhalt, Zinserträge sowie Sozialleistungen). Kindergeld ist nicht Bestandteil des Einkommens. Der Kindergeldberechtigte hat nach § 94 Abs. 3 SGB VIII unabhängig eines Kostenbeitrags aus Einkommen einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für das vollstationär untergebrachte Kind zu zahlen.

Sollte Ihr Einkommen im laufenden Jahr bereits jetzt deutlich geringer sein als im Vorjahr, bitten wir Sie, uns dies zusammen mit der Einreichung der Unterlagen des Vorjahres nachzuweisen. Sollte sich Ihre Einkommenssituation im laufenden Kalenderjahr erheblich verändern, kann auf Antrag eine Neuberechnung erfolgen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte würde der Kostenbeitrag dann auf der Basis des Einkommens aus dem laufenden Jahr vorläufig berechnet werden. Eine endgültige Festsetzung würde erfolgen, wenn alle Einkommensnachweise für das gesamte laufende Jahr vorliegen. Ein Antrag auf nachträgliche Neuberechnung des Kostenbeitrags des laufenden Jahres unter Annahme des durchschnittlichen Einkommens des laufenden Jahres kann auf Antrag nach Ende des laufenden Kalenderjahres bis zum 31.12. des Folgejahres erfolgen (Bsp. Hilfebeginn ist der 01.04.2021, Berechnungsgrundlage ist zunächst das Kalenderjahr 2020. Sie wünschen eine Überprüfung anhand des Einkommens des Jahres 2021. Die Antragstellung ist ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 möglich.).

Kosten

je nach ermitteltem Betrag

Hinweise

Von Ihrem nachgewiesenen Einkommen werden sofern nachgewiesen angemessene Aufwendungen zur öffentlichen oder privaten Altersvorsorge oder Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen (§ 93 Abs. 2 SGB VIII). Für Versicherungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen sowie berücksichtigungsfähige Schuldverbindlich­keiten wird vom ermittelten Einkommen ein pauschaler Abzug in Höhe von 25 % vorgenommen. Sind Ihre anzuerkennenden Aufwendungen für Versicherungen, berufsbedingten Aufwendungen und Schuldverbindlichkeiten höher als diese 25 %- Pauschale, sind diese anstatt der Pauschale vom Einkommen abzuziehen (§ 93 Abs. 3 SGB VIII). Aus diesem Grund bitten wir auf beiliegendem Ermittlungsbogen Ihre regelmäßigen Ausgaben anzugeben und in der Höhe nachzuweisen.

 

Dies so ermittelte bereinigte Einkommen wird in die Kostenbeitragstabelle der Kostenbeitragsverordnung eingestuft. Hierbei werden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gleichrangig oder vorrangig Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Sollte der Unterhaltsberechtigte nicht in Ihrem Haushalt leben, bitten wir die tatsächliche Unterhaltszahlung nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

§ 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 93, 94 SGB VIII

Freigabevermerk

Dieser Text wurde vom Landratsamt Heilbronn verfasst.