Ein Munitionserwerbsschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Munition berechtigt.
Kann eine bestimmte Munitionsart nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden, wird hierfür ein Munitionserwerbsschein erteilt. Munitionssammler oder -sachverständige können abweichend davon auch ein Sammel- oder Fachgebiet eintragen lassen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Munitionserwerbsscheins sind:
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Nachweis eines Bedürfnisses
Verfahrensablauf
Sie müssen den Munitionserwerbsschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie können dies elektronisch über das Serviceportal tun.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Bedürfnisnachweis
- Sachkundenachweis
Eine separate Sachkunde für Munitionserwerbsscheine gibt es nicht. Wer die Sachkunde, z. B. als Sportschütze abgelegt hat, kann dieses Zeugnis verwenden.
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Zum Nachweis der rechtskonformen Aufbewahrung der Munition dient der Kaufbeleg oder ein Foto des Behältnisses.
- ggf. vergangene Meldeanschriften
Sollten Sie in den letzten 5 Jahren außerhalb von Heilbronn gewohnt haben, halten Sie bitte alle Adressen bereit, da Sie diese im Antrag angeben müssen.
Kosten
25,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Vertiefende Informationen
Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise
Keine
Rechtsbehelf
Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
24.04.2023 LRA HN