Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- Gleichgestellte
Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.
Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere
- die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
- eine Heimarbeiterliste führen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
19.06.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Verwandte Leistungen
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Verwandte Lebenslagen
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Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
Familienbewusste Unternehmenskultur
Melde- und Zahlungspflichten
Personalsuche - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Staatliche Hilfen und Zuschüsse für Arbeitgeber
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