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Dörnlefest

Veranstaltungen
Dörnlefest
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Datum
24. August 2024
Samstag 14:00 Uhr

Dörnle - 1250 Jahre Stadt Widdern

Tauchen Sie ein in die märchenhafte Geschichte des Edelfräuleins vom Dörnle und feiern Sie mit uns das 1250-jährige Jubiläum der Stadt Widdern! Am 24. August 2024 verwandelt sich der Rathausplatz in einen festlichen Schauplatz voller Musik, Gaumenfreuden und Unterhaltung für Groß und Klein.

 

Ab 14 Uhr geht es offiziell los:

🎶 Musik und Aufführungen: Genießen Sie Live-Musik und spannende Darbietungen, die die Geschichte des Edelfräuleins und der Stadt Widdern zum Leben erwecken. 
 

🍔 Gaumenfreuden: Lassen Sie sich von Café Reinert und dem Gasthaus Lamm verwöhnen. Freuen Sie sich auf Hähnchen, saftige Burger, köstliches Grillgemüse und leckeren Flammkuchen. Ein Fest für die Sinne und ein Schmaus für jeden Geschmack.

 

🎭 Kinderschminken und Puppentheater: Die Kleinen erwartet ein buntes Programm mit Kinderschminken und bezauberndem Puppentheater. Spaß und Unterhaltung für unsere jüngsten Gäste sind garantiert.

 

🖼️ Ausstellungen: Erleben Sie spannende Ausstellungen rund um die Geschichte der Stadt und das Edelfräulein vom Dörnle. Historische Exponate und moderne Präsentationen.

 

Ein besonderes Highlight: An diesem Tag wird die Glocke, wieder erklingen. Lassen Sie sich von ihrem historischen Klang verzaubern und erleben Sie diesen besonderen Moment mit uns.

 

🎆 Feuerwerk: Gegen 22:45 starten wir ein spektakuläres Feuerwerk, das den Nachthimmel über Widdern in prächtigen Farben erstrahlen lässt. Ein unvergessliches Erlebnis für die ganze Familie!

Seien Sie dabei und lassen Sie uns gemeinsam die Legende des Edelfräuleins feiern und die reiche Geschichte unserer Stadt ehren. Wir freuen uns auf Sie!

 

Datum: 24. August 2024  

Beginn: 14 Uhr  

Ort: Rathausplatz, Widdern

 

Feiern Sie mit uns ein Fest voller Geschichte, Genuss und Freude!

FAQ

Eröffnung

14:00 Uhr

Ansprache

Bürgermeister K.Kopf

Historie

Vortrag von G. Steinbach zur Geschichte des Dörlne.

Puppentheater

Knurps Puppentheater mit einem Stück über das Dörnle

Kinderschminken

Ab 15:00 Uhr gibt es kostenloses Kinderschminken auf dem Gelände

Ausstellung

Im alten Rathaus findet eine kleine Ausstellung zum Thema "Dörnle" statt.

Feuerwerk

22:45 großes Feuerwerk über dem Dörnle.

Musik

Chrissi and the Easytones sorgen für eine gute Unterhaltung.

Beginn:

14:00 Uhr wir das Dörnlefest durch Bürgermeister  Kopf eröffnet.

Wo findet das Dörnlefest satt?

Das Dörnlefest findet rund um den Rathausplatz im Herzen Widderns statt.

Wann findet das Dörnlefest statt?

Das Dörnle findet an dem historischen Datum statt. 24.08. ist der traditionelle Beginn der Dörnlezeit, daher feiern wir auch genau da.

Kostet das Dörnlefest eintritt.

Nein, das Fest kostet kein Eintritt.

Speisen

Café Reinert: 
Grillhähnchen, Currywurst, Pommes, Flammkuchen
Gasthaus zum Lamm:
Burger, Wildburger, Kartoffelchips & Grillgemüse

Getränke

Alkoholfreies und alkoholhaltige Getränke.

Kann man Essen auch Mitnehmen?

Je nach Anbieter können Speisen auch zur Mitnahme bestellt werden. Sie können auch gerne eigene Behälter zum Transport mitbringen.

Kann man Vorbestellen?

Wir können leider keine Vorbestellungen annehmen.

Lieferservice?

Wir bieten keinen Lieferservice.

Tischreservierung

Zur Chancengleichheit können wir leider keine Tischreservierungen annehmen.

BUS

Mit der Linie 11 kommt ihr ans Ziel, bitte beachtet die aktuellen Fahrgastinformationen, des HNV.

HNV

Zug & Bus

Mit der Bahn bis Möckmühl, dann weiter mit dem Bus (Linie11) bis nach Widdern (Kirche). Danach ein kurzer Fußweg zum Rathauplatz
 

Bitte beachten Sie die Fahrgastinformationen der DB und des HNV

Auto

Rathausplatz
74259 Widdern

Google Maps

Parken

Beachten Sie bitte die ausgewiesenen Parkplätze, wenn es geht, nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel.

Wann beginnt der Einlass?

Die Veranstaltung beginnt offiziell um 14:00 Uhr.
Das Gelände ist offen und kann schon vor dem offiziellen Start betreten werden.

Ab wann gibt es Essen?

Mit Beginn der Veranstaltung werden Speisen und Getränke zur Verfügung stehen.

Gibt es Toiletten vor Ort?

Ja, es stehen in ausreichendem Umfang Toiletten bereit.

Sind Haustiere erlaubt?

Tiere sind auf dem Platz erlaubt. Bitte angeleint und ggf. mit Schutz. Wir behalten es uns vor, bei aggressiven Tieren einen Platzverweis zu erteilen. 

Aufbewahrung

Vor Ort gibt es keine Möglichkeit zur Aufbewahrung von Wertsachen oder Gegenständen.

Wo kann ich mit meinem Auto parken?

Bitte beachten Sie die ausgewiesenen Parkplätze! Es stehen ausreichend Parkplätze vor der Wilhelm-Frey Kulturhalle zur Verfügung.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Bei dieser Veranstaltung gilt das dt. Jugendschutzgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen

Personensorgeberechtigte Personen sind ausschließlich Eltern bzw. eine andere Person, der nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht.


Erziehungsbeauftragt ist jede Person über 18 Jahre, die aufgrund einer persönlichen Abmachung mit den Eltern (oder der Person, welcher die Personensorge zusteht) für ein Kind für eine vereinbarte Zeit Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Diese müssen tatsächlich wahrgenommen werden können, das heißt, die Person muss anwesend und nüchtern sein.

§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine Erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben diese ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen, notfalls durch Anruf bei den Eltern. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, darf der Gastwirt oder Veranstalter die jungen Menschen nicht anders behandeln, als wenn sie unbegleitet wären. 

 

Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise (amtliches Dokument – kein Schülerausweis o.ä.) nachzuweisen. 

§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften

Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 – 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.

§ 4 Gaststätten
  • Der Aufenthalt ist Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn 
    + eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet 
    + sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen 
    + sie an einer (Jugendbildungs- oder Jugendhilfe-)Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen 
    + sie sich auf Reisen befinden. 
  • Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur von 5.00 Uhr morgens bis 24.00 Uhr gestattet werden.
  • Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass Jugendliche und Kinder entsprechend den Zeitgrenzen des Jugendschutzgesetzes die Veranstaltung verlassen. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. 
  • Eine Gaststätte betreibt, wer Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht ( z. B. Bierzelte auf Volksfesten, Ausschank bei Sonnwendfeiern usw.)hierzu ist eine Erlaubnis erforderlich (§§ 1 und 2 Gaststättengesetz –GastG). Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (§ 12 GastG). 
  • Als Gaststätte im Sinne des § 4 JuSchG ist jeder Betrieb des erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes anzusehen (z.B. Bierzelte auf Volksfesten, Ausschank bei Sonnwendfeiern usw.). 
§ 5 Tanzveranstaltungen
  • Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet und Jugendlichen ab 16 Jahren bis längstens 24.00 Uhr gestattet werden.
  • Wird die Veranstaltung im Rahmen einer Jugendbildungs- oder Jugendhilfemaßnahme durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt, dürfen Kinder (bis einschl. 13 Jahre) bis 22.00 Uhr und Jugendliche (zwischen 14 und einschl. 17 Jahre) bis längstens 24.00 Uhr teilnehmen. 
  • Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass Jugendliche und Kinder entsprechend den Zeitgrenzen des Jugendschutzgesetzes die Veranstaltung verlassen.
  • Öffentliche Tanzveranstaltungen sind alle gewerblichen oder nicht gewerblichen Veranstaltungen mit Tanzgelegenheit in Räumen oder im Freien, die öffentlich zugänglich sind, also keine privaten Familienfeiern wie Hochzeiten o.ä. 
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersund/oder Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich vermindert wird. 

§ 9 Alkoholische Getränke
  • Alkoholische Getränke In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 
    o Branntwein oder branntweinhaltige Getränke 
    o Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten an Kinder und Jugendliche (also alle unter 18 Jahren)
     o andere alkoholische Getränke (wie Bier, Wein, Radler, Sekt usw.) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden!
     
  • Branntweinhaltige Getränke sind alle Mischgetränke mit Spirituosen (Cocktails, Goaßmaß u.ä.), auch wenn sie im Ergebnis einen geringeren Alkoholgehalt als Wein oder Bier haben. 
     
  • Abgabe ist jede Form der Zugangsverschaffung zu den Getränken und umfasst nicht nur den entgeltlichen Verkauf. 
     
  • Das Abgabeverbot von Alkohol an Minderjährige hat auch zur Folge, dass Minderjährige als Bedienungs- und Thekenpersonal nicht eingesetzt werden dürfen. 
     
  • Die Abgabevorschriften werden häufig dadurch umgangen, dass alkoholische Getränke von älteren Jugendlichen oder Heranwachsenden für Jüngere „organisiert“ werden. Daher wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Personen, die diese entgegen den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes an Minderjährige weitergeben, unzulässig ist. 

     
  • Die genannten Altersgrenzen gelten auch hinsichtlich der Gestattung des Verzehrs. Erwachsene dürfen nicht gestatten, dass in ihrem Verantwortungsbereich entgegen der Vorschriften dieses Gesetzes alkoholische Getränke von Minderjährigen konsumiert werden. Dies wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, bei Gewerbetreibenden reicht insoweit sogar Fahrlässigkeit aus. 
     
  • Ein Zugänglichmachen von Alkohol gegenüber minderjährigen Personen kann sowohl im öffentlichen als auch im nichtöffentlichen Bereich erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben, vor allem, wenn der betreffende Jugendliche aufgrund des ermöglichten Alkoholkonsums zu Schaden kommt. Entsprechend haben Gerichte mehrfach entschieden, dass Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke entgegen der Bestimmungen dieses Gesetzes an Kinder und Jugendliche abgeben, dann wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar sein können, wenn aufgrund des Alkoholmissbrauchs eine Alkoholvergiftung bei der betreffenden minderjährigen Person eintritt. 
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit
  • In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. 
     
  • Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung. Das Verbot richtet sich in erster Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende, in deren Verantwortungsbereich sich junge Menschen aufhalten. 
§ 28 Belehrungspflichten, die sich aus den Bußgeldvorschriften ergeben:
  • Die bei der Veranstaltung eingesetzten Ordner und Kräfte sind vom Veranstalter über die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes und die mit diesem Bescheid erteilten Auflagen zu belehren. 
     
  • Die Verantwortlichen der Veranstaltung einschließlich des Einlass-, Theken- und Bedienungspersonals, der Ordner und des Jugendschutzbeauftragten haben während der Veranstaltung nüchtern zu sein. 
     
  • Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist der Veranstalter zu Kontrollen verpflichtet, insbesondere um den Konsum von Alkohol bzw. Tabakwaren entgegen dem Jugendschutz zu unterbinden (§§ 9, 10 JuSchG). 

Rathausplatz

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Marco Stolz

Event und Kulturmanagement
stolz@widdern.de+49 176 808 755 34
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Datum
24. August 2024
Samstag 14:00 Uhr
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