Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften
PV-Freiflächenanlage Solarpark Unterkessach 2
Begründung
Teil 1: Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans
1.1 Lage des räumlichen Geltungsbereiches
Das Plangebiet liegt auf eine Anhöhe nördlich des Widderner Stadtteils Unterkessach und ist
umgeben von Ackerflächen. Südlich des Plangebiets befindet sich eine steile Böschung, die
es von der Bebauung Unterkessachs trennt (vgl. nachstehender Übersichtsplan).
Das Plangebiet umfasst jeweils Teile der Flurstücke 689 und 690.
1.2 Erfordernis der Planaufstellung
Gemäß § 1 (3) und § 2 (1) BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener
Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist.
Im Zuge der Energiewende ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energien ein
herausragendes politisches Ziel. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat 2011
beschlossen, dass Baden-Württemberg zur führenden Energie- und Klimaschutzregion
werden soll. Aufgrund ihres hohen Potenzials ist die Sonnenenergie ein zentraler Baustein
bei der Umstellung auf eine regenerative Energieversorgung. Nach dem vom Land Baden-
Württemberg vorgesehenen Ausbaupfad sollen bis 2050 16,7 Terawattstunden pro Jahr
(TWh/a) Strom durch Photovoltaik und 14,1 TWh/a Wärme durch Solarthermie erzeugt
werden. Zur Umsetzung dieser Ziele ist es notwendig im Rahmen der Bauleitplanung die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von
Energie aus erneuerbaren Quellen zu schaffen. Aufgrund der konkreten Bauabsicht eines
Investors und dessen Projektträgerschaft sollen durch den vorliegenden Bebauungsplan die
bestehenden Festsetzungen entsprechend der Zielsetzung vorhabenbezogen aufgestellt und
somit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Photovoltaikanlage
geschaffen werden.
Die Kommunen sind vor dem Hintergrund des Klimaschutz- und
Klimaanpassungsgesetzgesetzes Baden-Württemberg angehalten, die Realisierung und
Nutzung von Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen zu unterstützen.
Insoweit dient die vorhandene Planung auch der programmatischen Umsetzung dieser
Verpflichtungen.
Aufgrund der Regelung des § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist die Notwendigkeit der
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu begründen, dabei sollen auch
Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zu Grunde gelegt werden. Das
Plangebiet wird derzeit intensiv landwirtschaftlich als Ackerland genutzt. Kleine
Freiflächenphotovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen sollen bevorzugt dort
umgesetzt werden, wo sie in einer zulässigen Gebietskategorie nach § 48 Abs. 1 EEG 2017
liegen. Dies ist durch die Lage der Flächen innerhalb des benachteiligten Gebiets gem.
Definition der Freiflächen-Öffnungsverordnung Baden-Württemberg erfüllt.
In der Abwägung zwischen den Belangen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Nutzung
der Fläche für die Erzeugung regenerativer Energien wird der Energieerzeugung ein höheres
Gewicht eingeräumt. Dies geschieht nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sogenannten
„Klimaschutz-Novelle“ des BauGB 2011, in der dem öffentlichen Belang zum
Entgegenwirken des Klimawandels durch die regenerative Energiegewinnung großes
Gewicht zugestanden wird.
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