Dienstleistungsverzeichnis

Lebenslagen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften

PV-Freiflächenanlage Solarpark Unterkessach 2

Begründung 

Teil 1: Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans

 

1.1 Lage des räumlichen Geltungsbereiches

 

Das Plangebiet liegt auf eine Anhöhe nördlich des Widderner Stadtteils Unterkessach und ist

umgeben von Ackerflächen. Südlich des Plangebiets befindet sich eine steile Böschung, die

es von der Bebauung Unterkessachs trennt (vgl. nachstehender Übersichtsplan).

 

Das Plangebiet umfasst jeweils Teile der Flurstücke 689 und 690.

 

1.2 Erfordernis der Planaufstellung

Gemäß § 1 (3) und § 2 (1) BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener

Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und

Ordnung erforderlich ist.

Im Zuge der Energiewende ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energien ein

herausragendes politisches Ziel. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat 2011

beschlossen, dass Baden-Württemberg zur führenden Energie- und Klimaschutzregion

werden soll. Aufgrund ihres hohen Potenzials ist die Sonnenenergie ein zentraler Baustein

bei der Umstellung auf eine regenerative Energieversorgung. Nach dem vom Land Baden-

Württemberg vorgesehenen Ausbaupfad sollen bis 2050 16,7 Terawattstunden pro Jahr

(TWh/a) Strom durch Photovoltaik und 14,1 TWh/a Wärme durch Solarthermie erzeugt

werden. Zur Umsetzung dieser Ziele ist es notwendig im Rahmen der Bauleitplanung die

planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von

Energie aus erneuerbaren Quellen zu schaffen. Aufgrund der konkreten Bauabsicht eines

Investors und dessen Projektträgerschaft sollen durch den vorliegenden Bebauungsplan die

bestehenden Festsetzungen entsprechend der Zielsetzung vorhabenbezogen aufgestellt und

somit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Photovoltaikanlage

geschaffen werden.

Die Kommunen sind vor dem Hintergrund des Klimaschutz- und

Klimaanpassungsgesetzgesetzes Baden-Württemberg angehalten, die Realisierung und

Nutzung von Anlagen zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen zu unterstützen.

Insoweit dient die vorhandene Planung auch der programmatischen Umsetzung dieser

Verpflichtungen.

Aufgrund der Regelung des § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist die Notwendigkeit der

Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu begründen, dabei sollen auch

Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zu Grunde gelegt werden. Das

Plangebiet wird derzeit intensiv landwirtschaftlich als Ackerland genutzt. Kleine

Freiflächenphotovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen sollen bevorzugt dort

umgesetzt werden, wo sie in einer zulässigen Gebietskategorie nach § 48 Abs. 1 EEG 2017

liegen. Dies ist durch die Lage der Flächen innerhalb des benachteiligten Gebiets gem.

Definition der Freiflächen-Öffnungsverordnung Baden-Württemberg erfüllt.

In der Abwägung zwischen den Belangen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Nutzung

der Fläche für die Erzeugung regenerativer Energien wird der Energieerzeugung ein höheres

Gewicht eingeräumt. Dies geschieht nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sogenannten

„Klimaschutz-Novelle“ des BauGB 2011, in der dem öffentlichen Belang zum

Entgegenwirken des Klimawandels durch die regenerative Energiegewinnung großes

Gewicht zugestanden wird.

 

 

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Mirko Weinbeer

Kämmerei – Personalamt – Grundstücksverkehr – Förderprogramme
weinbeer@widdern.de06298/9247-15
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