Dienstleistungsverzeichnis

Lebenslagen

Gewerbliche Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen

Dienstleistungsverzeichnis
Gewerbliche Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen?

Dann benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.

Voraussetzungen

Für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt sein.
  • zuverlässig sein.
  • geeignet sein.
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nachweisen.
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller, ergeben.
  • Sachkunde
  • die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.

Zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist, je nach Standort der Betriebsstätte:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
  • Stellungnahme des Zollkriminalamtes
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

Die zuständige Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
  • Stellungnahme des Zollkriminalamtes

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Den Nachweis der Fachkunde und des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen.

Fristen

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
  • Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
  • Sachkundenachweis

Kosten

67 € / Std.

Bearbeitungsdauer

Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer wenden Sie sich bitte an die Waffenbehörde.

Hinweise

Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen. Dies gilt auch, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit ein Jahr lang nicht ausüben.

Sie müssen ein Waffenherstellungsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgeht.

Stellvertretungserlaubnis
Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung/unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.

Anzeigepflichten
Als Inhaberin oder Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:

  • die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie
  • die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Bei Aufnahme oder Eröffnung müssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung.

Rechtsgrundlage

Waffengesetz (WaffG):

  • § 5 Zuverlässigkeit
  • § 6 Persönliche Eignung
  • § 7 Sachkunde
  • § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
  • § 21a Stellvertretungserlaubnis
  • § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):

  • § 1 Umfang der Sachkunde

Waffenregistergsetz (WaffRG):

  • § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden

Freigabevermerk

30.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Verwandte Lebenslagen

Erlaubnispflichtige Gewerbe
Waffen