Dienstleistungsverzeichnis

Lebenslagen

Schulpflicht und Schularten

Lebenslagen
Schulpflicht und Schularten

Schulpflichtig sind alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Baden-Württemberg haben.

Die Schulpflicht umfasst

  • die Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie
  • die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart.

Ist Ihr Kind zu einem bestimmten Stichtag sechs Jahre alt, wird es zu Beginn des nächsten Schuljahres in eine Grundschule eingeschult. Eine Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung des Kindes ist auf Antrag möglich.

Im Anschluss an die Grundschule muss eine der weiterführenden Schularten Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder allgemein bildendes Gymnasium besucht werden (Sekundarstufe I). Die Besuchspflicht beträgt fünf Jahre.

Danach beginnt die Berufsschulpflicht (die allerdings ruht, solange noch Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium besucht werden). Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllt, sei es durch den Besuch einer Berufsschule bei einer Ausbildung im dualen System oder durch den Besuch einer anderen beruflichen Schule (z.B. Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, Berufsfachschule, Berufskolleg, berufliches Gymnasium).

Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfüllen, soweit sie keine der oben genannten allgemeinen Schulen besuchen, ihre Schulpflicht durch den Besuch eines geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums oder eines entsprechenden Angebots einer beruflichen Schule.

Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Diese Maßnahme wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten bzw. diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde ein Zwangsgeld festsetzen.

Hinweis: In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde ausländische Jugendliche, die mindestens 14 Jahre alt sind, auf Antrag von der Schulpflicht zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere, wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

Vertiefende Informationen

  • Welche Lernziele erreicht und welche Bildungsinhalte an allgemein bildenden Schulen in Baden-Württemberg vermittelt werden sollen, ist in den Bildungsstandards festgelegt.
  • Informationen zur Berufsschule und zu weiteren beruflichen Schulen finden Sie in den Kapiteln "Berufliches Gymnasium" und "Berufliche Schulen".

Freigabevermerk

19.10.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg

Verwandte Leistungen

Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Feststellung des Anspruchs beantragen
Ersatzschule - Genehmigung zum Betrieb beantragen
Ergänzungsschulen im Bereich der Kultusverwaltung - Staatliche Anerkennung und Abnahme von Prüfungen beantragen
Gemeinschaftsschule - Kind für Aufnahme anmelden
Berufliches Gymnasium (sechsjährige Aufbauform) - Aufnahme beantragen
Ergänzungsschule - Betrieb anzeigen
Einjähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife - Aufnahme beantragen
Aufnahme in die Berufsoberschule beantragen
Ergänzungsschule (Gesundheitsfachberufeschulen) - Staatliche Anerkennung beantragen
Ausbildungsvorbereitung dual und Ausbildungsvorbereitungg (AVdual/AV) - Teilnahme anmelden
Berufseinstiegsjahr (BEJ) - Aufnahme beantragen
Einschulungsuntersuchung wahrnehmen
Ersatzschule - Staatliche Anerkennung beantragen
Schulbezirkswechsel beantragen
Aufnahme in die Berufsaufbauschule beantragen
Berufliches Gymnasium (dreijährige Aufbauform) - Aufnahme beantragen
Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen
Schulverweigerung - sich beraten lassen

Verwandte Lebenslagen

Bildungsabschlüsse
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule
Familien- und Geschlechtserziehung
Finanzielle Hilfen und sonstige Angebote
Informatik und Medienbildung
Schulpflicht und Schularten
Wechsel in eine andere Schulart