Zu den wichtigsten finanziellen Unterstützungen werdender Mütter gehören der Mutterschutzlohn sowie das Mutterschaftsgeld. Sollten Sie sich in einer schwierigen sozialen oder wirtschaftlichen Situation befinden, helfen Ihnen verschiedene Stiftungen oder das Sozialamt.
Viele Hilfsangebote, die Sie gegebenenfalls bereits während der Schwangerschaft in Anspruch nehmen, können Sie nach der Geburt Ihres Kindes weiternutzen oder erst dann beantragen. Ein Beispiel dafür ist die Hebamme, die Sie und Ihr Baby auch nach der Entbindung betreut.
Gesetzliche Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten - wer Kinder in Deutschland erzieht und hier mit ihnen lebt, erhält Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die Beiträge hierfür trägt der Bund.
Daneben gibt es noch die Kinderberücksichtigungszeit. Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs des Kindes wirkt sich nicht wie Beitragszeiten direkt auf die Höhe der Rentenanwartschaften aus.
Diese rentenrechtliche Zeit ist aber maßgebend für:
- die Erfüllung der Wartezeit für eine vorzeitige Altersrente (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte oder besonders langjährig Versicherte),
- die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- einen Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten für Personen, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen,
- die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (zum Beispiel bestimmte Anrechnungszeiten, Zeiten der beruflichen Ausbildung),
- die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, sofern sie 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen.
Vertiefende Informationen
- Informationen über Leistungen und Förderungen für Familien des Bundesfamilienministeriums
- Rentenratgeber für Frauen des Bundesarbeitsministeriums (PDF)
- Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Kindererziehung-Ihr Plus für die Rente"
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):
- § 56 Kindererziehungszeiten
- § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
- § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
- § 57 Berücksichtigungszeiten
Freigabevermerk
10.04.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
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